Die Kommission

Allgemeines

Die Ständige Kommission für Sprachenkontrolle (SKSK), die durch die am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten (nachstehend: Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten) geschaffen worden ist, ist mit der allgemeinen Aufsicht über die Anwendung der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten und der verwandten Rechtsvorschriften beauftragt. Sie ist ebenfalls mit der Kontrolle der Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in sozialen Beziehungen infolge der jeweiligen Dekrete der Flämischen Gemeinschaft und der Föderation Wallonie-Brüssel beauftragt.

Der SKSK stehen Staatsbedienstete bei, die ihr von der Regierung zur Verfügung gestellt werden. Die für die Arbeit der SKSK verwendeten Mittel stammen aus dem Haushalt des FÖD Inneres. Jedoch untersteht die SKSK nicht dem Minister des Innern; sie handelt autonom.

Die SKSK ist selbst kein Gericht und fungiert daher in Bezug auf Verwaltungsakte und -verordnungen nicht als Berufungsgericht. Die SKSK gibt unverbindliche Stellungnahmen ab. Jedoch haben die Stellungnahmen der SKSK eine hohe moralische Autorität. Artikel 61 § 3 der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten verpflichtet die Behörden, der SKSK mitzuteilen, wie den von der SKSK abgegebenen Stellungnahmen Folge geleistet worden ist.

Mit Ausnahme der Substitutionbefugnis setzt die SKSK keine Verwaltungsrechtsakte im Sinne von Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat. Daher kann gegen ihre Stellungnahmen außer im Rahmen der Substitutionbefugnis auch nicht Beschwerde vor dem Staatsrat eingereicht werden.

Zuständigkeiten

Die SKSK übt verschiedene Zuständigkeiten aus.

1. Anträge auf Stellungnahme

Anträge auf Stellungnahme können sowohl von föderalen Ministern als auch von Ministern der Gemeinschaften und Regionen, Leitern von Verwaltungsbehörden, Bürgermeistern, Provinzgouverneuren oder ihren Bevollmächtigten gestellt werden (Art. 10 des KE vom 11. März 2018).

Die Minister können die SKSK über alle Angelegenheiten allgemeiner Art befragen, die sich auf die Anwendung der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten beziehen (Art. 61 § 2 der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten). Sie sind verpflichtet, eine Stellungnahme zu beantragen, wenn es sich um einen Verordnungsbeschluss in Bezug auf die Anwendung der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten handelt.

Anträge auf Stellungnahme sind verpflichtend, wenn es sich um die Verteilung von Stellen auf die Sprachkader der zentralen Dienststellen und Ausführungsdienststellen handelt, die vorab der SKSK zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen.

2. Klagen

Im Rahmen ihres Kontrollauftrags befindet die SKSK durch Stellungnahmen über Klagen, die von Privatpersonen wegen Verletzung der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten eingereicht werden.

Außer beim besonderen Klageverfahren kann jeder beim Präsidenten der SKSK eine Klage einreichen, ohne ein Interesse nachweisen zu müssen. Die einzige Bedingung ist, dass die Klage unterzeichnet und an den Präsidenten der SKSK gerichtet ist.

3. Untersuchungsbefugnis der SKSK

Die SKSK kann aus eigener Initiative oder infolge von Klagen oder Anträgen auf Stellungnahme in den verschiedenen öffentlichen Dienststellen Untersuchungen über die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten einleiten und diese gegebenenfalls durch Abgabe einer Stellungnahme abschließen (Art. 61 § 4 der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten und Art. 16 des KE vom 11. März 2018). Sie kann alle Unterlagen anfordern, die ihr für ihre Untersuchung nützlich erscheinen. Darüber hinaus darf sie alle Feststellung vor Ort machen.

4. Sprachprüfungen

Die SKSK ist ebenfalls für die Kontrolle aller Prüfungen zuständig, die ihren Ursprung in den Sprachengesetzen in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten finden. Hierbei handelt es sich insbesondere um die von Travaillerpour.be/Werkenvoor.be organisierten Sprachprüfungen und die von den Sprachgrenzgemeinden organisierten Sprachprüfungen. Die SKSK entsendet Beobachter zu den Prüfungen und überprüft, ob diese Prüfungen nach den vorgeschriebenen Regeln durchgeführt werden.

In diesem Rahmen ist die SKSK berechtigt, die Annullierung einer Ernennung zu beantragen, wenn diese Ernennung nach einer Sprachprüfung erfolgt, die nach Ansicht der SKSK nicht korrekt durchgeführt wurde.

5. Klage vor dem Staatsrat, Verwaltungsstreitsachenabteilung

Die SKSK kann beim Staatsrat eine Nichtigkeitsklage gegen Verwaltungsakte einreichen, die unter Verletzung der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten erlassen worden sind. Während die übliche Frist 60 Tage beträgt, verfügt sie dafür über eine Frist von fünf Jahren (Art. 58 der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten).

6. Substitutionbefugnis

Die Substitutionbefugnis - oder Surrogation - beinhaltet, dass Privatpersonen mit Wohnsitz in Randgemeinden und Sprachgrenzgemeinden, Privatpersonen mit Wohnsitz in den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, Privatpersonen mit Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet und Privatpersonen aus Malmedy und Weismes bei der SKSK eine Klage über den Sprachengebrauch der Verwaltungsbehörden in ihren Beziehungen mit Privatpersonen und der Öffentlichkeit einreichen können, sofern sie ein Interesse nachweisen können.

7. Berichte

Schließlich unterbreitet die Kommission der Regierung einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit (Art. 62 der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten). Dieser Bericht wird den Gesetzgebenden Kammern und allen föderalen Ministern übermittelt. In der Praxis erhalten alle Präsidenten der Parlamente der Gemeinschaften und Regionen und die Minister-Präsidenten aller Regierungen ebenfalls diesen Bericht.

Die SKSK veröffentlicht ebenfalls jedes Jahr einen Bericht über die Kontrollen der von Travaillerpour.be/Werkenvoor.be organisierten Sprachprüfungen; dieser Bericht ist an den föderalen Minister des Öffentlichen Dienstes gerichtet.

Zusammensetzung und Arbeitsweise

Die SKSK setzt sich aus einem Präsidenten und elf Mitgliedern zusammen.

Das Tagen in der SKSK ist nicht mit der Ausübung irgendeines aus der Direktwahl erhaltenen politischen Mandats vereinbar.

Der Präsident der SKSK wird von der Abgeordnetenkammer bestimmt. Der Präsident ist Herr Emmanuel Vandenbossche.

Fünf Mitglieder werden zusammen mit ihren ersten und zweiten Stellvertretern für vier Jahre aus einer Liste mit je drei Kandidaten ernannt, die vom Parlament der Föderation Wallonie-Brüssel vorgeschlagen werden.

Sie bilden die französische Abteilung der SKSK.

Die französische Abteilung ist zuständig für Angelegenheiten, die auf die Gemeinden der Wallonischen Region mit Ausnahme der sogenannten Gemeinden mit Sprachenerleichterungen begrenzt oder begrenzbar sind.

Die Mitglieder der französischen Abteilung sind derzeit:

  • Frau Sandra Stainier (Vizepräsidentin),
  • Frau Letizia De Lauri,
  • Frau Sarah Kawaya,
  • Herr Noé Martens,
  • Herr Thomas Daniel.

Fünf Mitglieder werden zusammen mit ihren ersten und zweiten Stellvertretern für vier Jahre aus einer Liste mit je drei Kandidaten ernannt, die vom Flämischen Parlament vorgeschlagen werden.

Sie bilden die niederländische Abteilung der SKSK.

Die niederländische Abteilung ist zuständig für Angelegenheiten, die auf die Gemeinden der Flämischen Region mit Ausnahme der sogenannten Gemeinden mit Sprachenerleichterungen begrenzt oder begrenzbar sind.

Die Mitglieder der niederländischen Abteilung sind derzeit:

  • Herr Frank Judo  (Vizepräsident),
  • Frau Inge Moyson,
  • Herr Thomas Leys,
  • Herr Steven Utsi,
  • Frau Liesbeth Stroobandt.

Ein Mitglied und sein erster und zweiter Stellvertreter werden vom Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft ernannt.

Das deutschsprachige Kommissionsmitglied wird nur für Angelegenheiten, die die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes oder der Region Malmedy betreffen, zu Rate gezogen.

Das Mitglied der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist Frau Manuela Bieber.

In den vereinigten Abteilungen kommen die Mitglieder beider Abteilungen zusammen. Die vereinigten Abteilungen haben eine Restzuständigkeit und sind daher für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der französischen oder der niederländischen Abteilung fallen, und für alle Angelegenheiten, die den Schutz von Minderheiten betreffen.

Konkret sind die vereinigten Abteilungen insbesondere zuständig für:

  • föderale öffentliche Dienste und öffentliche Programmierungsdienste (FÖDs und ÖPDs),
  • halbstaatliche Einrichtungen (LIKIV, LfA usw.),
  • zweigemeinschaftliche und bikulturelle Einrichtungen (BOZAR, Palast der Schönen Künste usw.),
  • wissenschaftliche Einrichtungen (Sciensano, Königliche Bibliothek von Belgien usw.),
  • autonome öffentliche Unternehmen (bpost, NGBE usw.),
  • das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt,
  • das deutsche Sprachgebiet,
  • Randgemeinden und Sprachgrenzgemeinden,
  • Malmedy und Weismes.